Arbeitsorganisation bei der Polizei und ihre Wirkungen auf (Un)Sicherheit im öffentlichen Raum

Ausführliche Fassung – gekürzter Artikel erschienen bei der Deutschen Gesellschaft für Zeitpolitik, Zeitpolitisches Magazin Nr. 36 Juli 2020 (ISSN 2196-0356, hier zum Download).

„Wir stehen ein für die Sicherheit der Menschen und leisten Hilfe rund um die Uhr.“1Bayerisches Staatsministerium des Innern, Leitbild der Bayer. Polizei – Handlungs- und Orientierungsrahmen für die Zukunft, https://www.polizei.bayern.de/wir/leitbild/index.html/3249, abgerufen am 01.03.2020

Dieses Zitat aus dem Leitbild der Bayerischen Polizei gilt unzweifelhaft für alle Polizeibehörden – sie gewährleisten die Sicherheit in einer Gesellschaft und zwar rund um die Uhr. Zwar ist die Arbeit 24/7224/7 steht für 24 Stunden, 7 Tage der Woche, also hier die Bereitstellung von Arbeitsleistung an jedem Tag zu jeder Zeit. kein Alleinstellungsmerkmal der Polizeiarbeit, denn etwa jeder sechste Erwerbstätige in Deutschland arbeitet im Schichtdienst (Radtke 2020), doch ist sie kennzeichnend für die Arbeit der Polizei. Um also die Arbeits(zeit)organisation der Polizei und deren Auswirkungen auf die Sicherheit im öffentlichen Raum zu verstehen, muss man auch verstehen, welche Auswirkungen der Schichtdienst, der erforderlich ist, um die ständige Verfügbarkeit der Polizei zu gewährleisten,  auf Menschen hat. Denn auch wenn manche Arbeitszeitgestalter bei den Polizeien dies nicht zu berücksichtigen scheinen: auch Polizeibeamt*innen sind Menschen und entsprechend hat die Gestaltung des Schichtdienstes einen wesentlichen Einfluss auf deren Leistungs- und Handlungsfähigkeit und somit unmittelbar auch auf die (Un-)Sicherheit im öffentlichen Raum.

  1. Arbeitszeitorganisation

Arbeitswissenschaftliche Grundlagen

Die Wirkung des Schichtdienstes auf den Menschen lässt sich mittels des Belastungs-Be­an­spru­chungs­modells (vgl. Abbildung 1) nachvollziehbar erklären. Die zunächst zu betrachtende Kom­po­nen­te dieses Modells ist die Belastung. Sie ist eine Funktion aus der Ar­beits­intensität (Kombination aller auf den Menschen bei der Arbeit ein­wirkenden Einflüsse) und der Arbeitszeit. Dabei stehen Intensität und Dauer der Belastung in einer multiplikativen Be­ziehung (Rutenfranz et al.; Janßen und Nachreiner 2004; Schmidtke und Bubb 1993) Entsprechend kann eine schwerere Arbeit über einen kürzeren Zeitraum zu einer gleichen Belastung wie eine leichtere Arbeit über einen längeren Zeitraum führen (Wirtz, 2010).

Abbildung1: Belastungs-Beanspruchungs-Modell (eigene Darstellung in Anlehnung an: Rohmert 1983, 1984; Knauth und Hornberger 1997; Schmidtke und Bubb 1993; DIN EN ISO 10075-1 2018)

Diese Belastung führt durch individuelle Mediatoren vermittelt zu einer für jeden Menschen spezifischen Beanspruchung. Im Hinblick auf den Schichtdienst spielt als Ver­mittler beispielsweise das Alter eine entscheidende Rolle. Eine Viel­zahl von Studien weist ab einem Alter von 40 bis 50 Jahren eine Zunahme von negativen Effekten der Schichtarbeit auf die Gesundheit nach (Knauth und Hornberger 1997). Die auf das Individuum einwirkende Beanspruchung kann zu positiven Effekten führen, beispielsweise Lern- oder Aktivierungsprozesse. Sie kann aber auch ne­gativen Auswirkungen haben, wie psychische Ermüdung oder herabgesetzte Wach­sam­keit. Dauert eine individuell zu hohe Be­an­spruchung längerfristig an, birgt sie Gesund­heitsrisiken (Morschhäuser et al. 2014; DIN EN ISO 10075-1 2018).

Anhand dieses Modells werden in weiteren Ausführungen die Auswirkungen der Arbeitsorganisation der Polizei auf die Sicherheit im öffentliche Raum erläutert. Doch bereits bei einer ersten Betrachtung des Modells sollte eine zentrale Stellschraube deutlich geworden sein – der Arbeitgeber hat über die Funktion der Arbeitszeitgestaltung einen zentralen Einfluss auf die Belastung durch die Arbeit.

Arbeitsintensität

Um die Belastung der Polizeiarbeit bewerten zu können, ist es erforderlich, auch die Arbeitsintensität bei der Polizei zu bewerten. Dies stellt sich allerdings als durchaus herausfordernd dar, denn die Intensität variiert von Dienststelle zu Dienststelle, von Wochentag zu Wochentag sowie von Stunde zu Stunde. Dabei lassen sich zwar durchaus Muster in den Zeitvariationen finden, diese sind aber in aller Regel spezifisch für eine bestimmte Dienststelle (Bürger 2015; Bürger und Nachreiner 2019). Um sich eine gewissen Baseline der Intensität zu nähern, bietet die Aufgabenbeschreibung der Polizei einen ersten Anhaltspunkt: die Polizei ist zuständig für die Abwehr und Beseitigung von Gefahren jeglicher Band­breite, sie gewährleistet den Schutz aller Bürger*innen und leistet Hilfe, nimmt Verkehrsunfällen auf, regelt und überwacht den Stra­ßen­ver­kehr, verfolgt Straftaten und klärt diese auf (Bayerische Polizei – Aufgaben 2020). So wird die zu leistende Aufgabenvielfalt deutlich, die implizit auch auf signifikante Belastungsunter­schiede sowohl zwi­schen, als auch innerhalb, der einzelnen Tätigkeits­felder schließen lässt. So ist es bei­spielsweise im Hinblick auf die Belastungs­be­wertung ein deutlicher Unterschied, ob man bei Sonnenschein oder Hagelschauern einen Verkehrsunfall auf­nehmen muss, ob die Beteiligten unverletzt sind oder ob Leichenteile an der Unfallstelle verstreut sind. Ob man zur Verfolgung von Straftaten Fotos von Spuren macht oder bei Dunkelheit einen Messertäter zu Fuß verfolgt. Dabei sind insbesondere Polizeibeamt*innen im Wach- und Wechselschichtdienst, so wie der Schichtdienst im Streifendienst bei der Polizei genannt wird, diejenigen, welche die komplette Bandbreite aller Tätigkeiten, zumindest bis zum Eintreffen von Spezialisten beherrschen müssen. Zahlreiche Untersuchungen zur Arbeitsintensität dieser Schichtdienstleistenden belegen durchweg eine hohe psychische Belastung, u.a. beim Umgang mit Opfern oder Kindern, bei herausragenden und schwerwiegenden Taten oder beim Erfordernis, komplexe Situationen zu lösen. Ebenso wird einerseits von einem hohen Anspruch der Vorgesetzten und der Bevölkerung berichtet, während die Beamt*innen andererseits Respektlosigkeit und Beleidigungen ausgesetzt sind (Bürger und Nachreiner 2018; Jain und Stephan 2000; Violanti 2014a; Klemisch 2006; Wiendieck et al. 2002; Schmucker 2017).

Aber auch die physische Belastung ist nicht zu unterschätzen. Die Ausrüstung (Funkgerät, Waffengürtel, Waffe, Ersatzmagazin, Handschellen, Schlagstock, beschusshemmende Weste, etc.) wiegen etwa 6 Kilogramm (Biewald und Heyl 2020) und müssen bei jedem Schritt, beim Aus- und Einsteigen aus Fahrzeugen mitgetragen werden. Bereitschaftspolizist*innen schleppen im Großeinsatz 22 Kilogramm zusätzlich mit sich rum (Buntrock und Hasselmann 2020). Die beschusshemmende Weste ist darüber hinaus nicht atmungsaktiv und sorgt leicht für einen Hitzestau. Darüber hinaus sind Polizeibeamt*innen regelmäßig gefährlichen Stoffen ausgesetzt, seien es Bakterien oder Viren (ansteckende Krankheiten) bei Kon­tak­ten mit Menschen und Tieren oder gefährliche Gase, beispielsweise im Rahmen von Einsätzen oder auch z. B. beim Schießtraining (Violanti 2014b).

Letztlich kann resümiert werden, dass der Polizeidienst von einer nicht unerheblichen physischen Intensität sowie einer hohen psychischen Belastung gekennzeichnet ist wobei deren Ausprägungen nach oben Schwankungen unterliegen.

Arbeitszeit

Wie das Belastungs- und Beanspruchungsmodell verdeutlicht, muss aber für eine Bewertung der Belastung auch der Faktor der Arbeitszeit betrachtet werden. Zunächst kann man grundsätzlich feststellen, dass der Mensch zwingend Pausen benötigt, um zu regenerieren und die kurzfristigen Folgen einer Überbeanspruchung (z.B. Wahrnehmungs- und Konzentrationsfehler) zu vermeiden. Entsprechend zeigen zahlreiche Studien, dass das Un­fall­risiko nach einer Pause in der Regel spürbar sinkt (Deloitte 2010; Spencer et al. 2006; Tucker et al. 2003). Sowohl die Frequenz, der Zeitpunkt, als auch die Längen der erforderlichen Pausen sind dabei, wie auch aus dem Belastungs-Be­an­spruchungs-Modell ableitbar, insbesondere von der Arbeitsdauer als auch der Arbeitsintensität (und ihrer Wechselwirkungen) abhängig. Für Beamte im Wach- und Wechselschichtdienst sind in der Regel keine festen Pausen bzw. Pausenzeiten vorgesehen, sie können aber Zeiten ohne Einsätze oder sonstige erforderliche Tätigkeiten grundsätzlich zu kurzen Regenerationspausen nutzen. Dabei zeigt aber bspw. eine Untersuchung von Bürger (2019), dass etwa 1/3 der über 900 befragten Beamt*Innen selten oder so gut wie nie subjektiv als ausreichend empfundene Pausen machen können.

Doch auch die Länge sowie die Lage der Arbeitszeit müssen näher betrachtet werden.  Zusammenfassend kann man diesbezüglich fest­stellen, dass das Unfallrisiko nach der achten bzw. neunten Arbeitsstunde expo­nentiell ansteigt (Wirtz 2010). Spencer et al. (2006) kommen auf der Grundlage ihre Metastudie zu dem Ergebnis, dass eine zwölfstündige Schichtdauer im Ver­gleich zu acht Stunden ein um 27,5% höheres Unfallrisiko aufweist. Betrachtet man das Risiko nicht in Bezug auf die gesamte Schichtdauer, sondern auf die Arbeitsstunde, so zeigt sich, dass die zwölfte Stunde ein doppelt so hohes Risiko wie der Durchschnitt der ersten bis achten Stunde birgt. Diese Erkenntnisse werden auch von den Ergebnissen des Quasi-Experiments von Bell, Virden, Lewis, & Cassidy (2015) untermauert, das im Auf­trag des Phoenix Police Departments durchgeführt wurde. Hier wurde die Dienstzeit bei einer von zwei vergleichbaren Dienststellen von 10 auf 13 Stunden erhöht. Neben signifikant negativen Auswirkungen der längeren Arbeitszeiten auf Konzentrations-, Reaktionsfähigkeit sowie die allgemeine Lebensqualität, lässt auch ein weiteres Ergebnis der Studie aufhorchen: das Aufkommen schwerwiegender Bürger­*innen­be­schwer­den, die mit dis­zi­pli­nar­recht­lichen Mitteln geahndet werden mussten, stieg mit den längeren Arbeitszeiten deutlich und auf signifikantem Niveau an.

Neben der Arbeitsdauer spielt aber auch die Lage der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Der Mensch ist nämlich ein tagaktives Lebewesen und von sämtlichen Körperfunktionen her in der Nacht nicht auf Leistung, sondern auf Schlafen, ausgelegt (Bürger 2015). Folglich vermag der signifikante Anstieg des Unfallrisikos in den Nachstunden nicht zu überraschen. Im Vergleich zur Frühschicht weisen Nachmittagsschichten ein um etwa 15% und Nachtschichten ein um 27% höheres Unfallrisiko auf (Spencer et al., 2006). Dabei steigt die Unfallgefahr bei der Betrachtung des Tagesverlaufs ab 18 Uhr deutlich an und hat in den späten Nachtstunden (ca. 2:00 Uhr) ihren Höhepunkt (ebd.). Doch genau in den Nachtschichten, zeigen Untersuchungen, weisen Beamt*Innen die mit Abstand höchsten Müdigkeitswerte auf und müssen gleichzeitig die subjektiv und häufig auch objektiv gefährlichsten Einsätze absolvieren (Bürger und Nachreiner 2019; Violanti et al. 2013). „Besonders kritisch sind na­tür­lich die Kombination »Nachtarbeit plus lange Schichtdauer« oder Situationen, in denen es um die öffentliche Sicherheit geht“ ( Knauth und Hornberger 1997, S. 46).

Dabei muss man die Kombination aus der Arbeitsintensität und Arbeitszeit berücksichtigen. Will man professionelle Sicherheit im öffentlichen Raum für die Bürger, aber auch für die diensthabenden Beamten, muss man diese Faktoren in Einklang bringen. Oder wie es die §§ 3 bis 5 des ArbSchG ausdrücken: der Arbeitgeber hat die Gefahren, die sich aus Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken ergeben zu bewerten und sich daraus ergebende Gefährdungen für die Arbeitnehmer zu minimieren. Dabei kann man in Anbetracht der hier vorweg kurz skizzierten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nur zu dem Schluss kommen, dass Schichtlängen über 8 Stunden nur nach sorgfältigster Einzelfallabwägung zulässig sein können.3Die Aussagen der einschlägigen Literatur zur Arbeitszeitdauer sind eindeutig: „Eine Verlängerung von Acht-Stunden-Schichten sollte unbedingt vermieden werden bei: hoher psychischer oder physischer Belastung während der Arbeit, zusätzlich anfallenden Überstunden, hohem Risiko im Falle eines Fehlverhaltens, personeller Unterbesetzung […]“ ( Beermann 2010, S. 10). Im Wach- und Wechselschichtdienst der Polizeien sind hingegen oftmals auch noch Nachtschichten mit bis zu 12 Stunden zugelassen oder gar üblich. Diese hier vorweg skizzierten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Schichtarbeit4§6 Abs. 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist): „Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen“. Allerdings gilt das ArbZG direkt grundsätzlich nicht für Beamt*innen., wer­den im Übrigen auch von Gerichten herangezogen, wenn es bspw. darum geht zu beurteilen, ob ein Arbeitgeber seinen Pflich­ten nach dem ArbSchG nachgekommen ist. Dabei sollte denjenigen, die grobe Abweichungen gegen diese seit langem veröffentlichten und öffentlich zugänglichen Er­kennt­nisse an­ord­nen oder zulassen, bewusst sein, dass das Arbeits­schutz­gesetz eine Ga­ran­ten­pflicht nach § 13 StGB begründet. So könnte ein Ver­kehrs­unfall ei­ner Streife bei einer Einsatzfahrt um fünf Uhr morgens gegen Ende einer zehn- oder gar zwölfstündigen Nachtschicht, bei dem Müdigkeit als Ur­sache eine Rolle gespielt haben könnte, auch für die­jenigen in einem Be­schuldigtenstatus wegen Körperverletzung im Amt (ggf. durch Unterlassen) enden, die diese Dienstzeiten angeordnet oder toleriert haben.


Folgen der Überbelastung

Die bislang dargestellten kurzfristen Überbelastungen gefährden also auf zwei Arten die Sicherheit im öffentlichen Raum: einerseits im Hinblick auf die Qualität der Sicherheitserbringung andererseits aber auch im Hinblick auf die Unfallgefahr und die damit einhergehende Selbst- und Fremdgefährdung. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass es wesentlich für die Sicherheit im öffentlichen Raum ist, dass die Beamt*innen über ihre volle Wahrnehmungs-, Verarbeitungs- und Reaktionsfähigkeit verfügen und eben nicht durch Überbeanspruchung eingeschränkt sind. Denn zweifelsfrei erfordern es die Situa­tionen, in denen Polizei benötigt wird, einerseits an­gemessene Problemlösungen, andererseits aber auch blitzschnelle Reaktionen, die über Leben und Tod entscheiden können.

Doch auch die langfristigen Folgen von Überbelastungen können sich auf die (Un-)Sicherheit im öffentlichen Raum auswirken, nämlich dann, wenn zu wenige Beamt*innen aufgrund von Erkrankungen zur Verfügung stehen. Die vorliegenden Untersuchungsdaten zu langfristigen Überbeanspruchungen zeichnen hier ein eindeutiges Bild. Polizeibeamt*innen, die im Wach- und Wechselschichtdienst rund um die Uhr für Sicherheit sorgen, arbeiten entgegen ihrem zirkadianen und somit auch stoffwechselseitigen Tages- und Wochenrhythmus. Entsprechend bringt die Arbeit im Schichtdienst ein deutliche erhöhtes Risiko mit sich, an spezifischen Krankheitsbildern zu erkranken. Dazu gehören insbesondere Schlafstörungen, aber auch Appetitstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Herz-/Kreislauf­erkran­kun­gen, Muskel-Ske­lett-­Sys­tems Erkrankungen sowie psychovegetative Störungen (Becker et al. 2009; Bürger und Nachreiner 2019; Boggild und Knutsson 1999; Nachreiner et al. 1981; Knutsson 2003). Diese Erkrankungen führen in der Regel zu einer einge­schränk­ten Dienstfähigkeit bzw. Nachtdienst­untauglichkeit (Hartley et al. 2014; Zimmerman 2014; Nachreiner et al. 2009). Gerade bei Polizeibeamt*innen ist seit langem eine überdurchschnittliche hohe Zahl von Krankheitstagen feststellbar (Bürger 2015; Kopietz 2014; SVZ.de 2014). Sie haben ein hohes Risiko für schichtdiensttypische Erkrankungen und damit einhergehenden Diensteinschränkungen (Nachreiner et al. 2009). Und dies obwohl die Polizeipopulation durch die ärztliche Einstellungsuntersuchung im Vergleich zu anderen Berufsgruppen besonders gesund sein sollte (sog. „Healthy Worker“). Doch auch psychische Erkrankungen sind bei Polizist*innen nicht ungewöhnlich, je nach Untersuchung klagen mindestens 15% der Befragten über emotionale Erschöpfung, Burnout, Angststörungen oder Depressionen  (Bürger und Nachreiner 2019; Kopietz 2014; Wiendieck et al. 2002). Dies wird in einigen der Studien auf die Intensität des Po­li­zei­berufs zurückgeführt, aber auch auf die innere Spannung der Beamt*innen, die den Beruf überwiegend aus Überzeugung gewählt haben und mit Engagement ausüben, allerdings nur geringe Wert­schät­zung erfahren.  Gerade diese psychischen Erkrankungen sollten im Hinblick auf die prak­tische Polizeiarbeit besondere Beachtung finden, denn chronische Er­mü­dung, innere Unruhe, Nervosität, Depressionen, Angstzustände und Ge­reiztheit sind Symptome, die vielleicht nicht gleich für Vorgesetzte dia­gnos­tizierbar sind, lassen sich mit dem Selbstverständnis professioneller Polizeiarbeit aber zweifelsfrei nicht vereinen.

Soziale Teilhabe

Um den Bereich der Arbeitszeitorganisation abzuschließen, ist es noch erforderlich, das dritte klassische Risiko von Schichtdienstleistenden zu benennen: die eingeschränkte soziale Teilhabe. Unsere Gesellschaft ist eine Feierabend- und Wochen­end­ge­sell­schaft. Soziale Aktivitäten finden nach der „normalen“ Arbeitszeit statt, also am Abend und am Wochenende. Entsprechend wichtig ist es, mög­lichst häufig genau diese Zeiträume für die soziale Teilhabe und soziales Engagement nutzen zu können (Neuloh 1964). Zahlreiche Untersuchungen zeigen entsprechende Einschnitte im Sozialleben für Schichtdienstleistende, insbesondere auch bei der Polizei (u.a. Knauth und Hornberger 1997; Nachreiner et al. 1981; Nachreiner 2011; FOWIG 1994; Bürger und Nachreiner 2019). Folgt man nun also den arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen und nimmt Arbeitssicherheit auch für Polizeibeamt*innen ernst, müsste man die maximale Schichtlänge auf 8 Stunden festlegen. Das wiederrum bedeutet aber bei bspw. 40 zu leistenden Wochenstunden, das die Beschäftigten fünf Mal pro Woche im Schichtdienst arbeiten müssen. Die verbleibenden zwei möglichen freien Tage pro Woche wären zudem regelmäßig durch eine voran­gegangene Nacht­schicht in ihrem Freizeitwert deutlich eingeschränkt. Das bedeutet bei der schichtdienstimmanenten atypischen Lage der Ar­beitszeit, dass das Sozialleben in nicht hinnehmbarer Weise letztlich gegen Null geht. Insgesamt bleibt nur ein einziger logischer Schluss übrig: eine belastungsadäquate und sozial­ver­träg­liche wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst. Dies sollte durch den Ersatz der finanziellen Kompensation der Schichtarbeit (welche die Risiken des Schichtdienstes nicht reduzieren kann) durch eine zeitliche Kompensation erfolgen. Nimmt man alleine den Schichtdienst als Belastungsfaktor, müsste man die wöchentliche Arbeitszeit von Schichtdienstleistenden bei einer 40 Stunden Woche um 16,5 Stunden reduzieren, um eine gleich geringe gesund­heit­liche Beeinträchtigung zu gewährleisten wie bei Nichtschichtarbeitern (Nachreiner und Arlinghaus 2013). Dies scheint utopisch, verdeutlicht aber, welche Unter­schiede ei­gentlich erforderlich wären. Um das Grund­problem anzu­gehen, also die Arbeitssicherheit zu erhöhen, die langfristigen Folgen der offensichtlich weitläufig vorhandenen Überbelastung zu reduzieren und gleichzeitig ein Sozialleben zu ermöglichen, könn­te aller­dings als erster Ansatz schon eine wö­chentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bspw. in Form einer Faktorisierung der Arbeitszeit zu sozial beeinträchtigenden sowie gesundheitlich schädlichen Zeiten ei­nen ent­scheidenden Beitrag leis­ten (Bürger 2015; Bürger und Nachreiner 2019).

  1. Arbeitsorganisation

Doch nicht nur die Arbeitszeitorganisation im engeren Sinne spielt im Hinblick auf die (Un-)Sicherheit im öffentlichen Raum eine zentrale Rolle, auch die Arbeitsorganisation muss dazu betrachtet werden. Dabei gilt es die Frage zu beantworten, wie viel Polizei zu welcher Zeit benötigt wird, um die Sicherheit zu gewährleisten. Dies zu berechnen und dabei entsprechende Reserven einzuplanen ist Dank der genauen Erfassung von Notrufen und Einsatzanlässen möglich. Allerdings stellt dies natürlich nur auf die objektive Sicherheitslage ab, gleichwohl sollte diese zwingend gemacht werden. Zum einen, da jede/r Beamt*in, der zu sozial nutzbaren oder gesundheitlich schädigenden Zeiten5Vorschlag zur Definition aus Bürger und Nachreiner 2019: gesundheitlich beeinträchtigende Zeiten (täglich von 02:00 bis 06:00 Uhr) und sozial beeinträchtigende Zeiten (Montag bis Freitag von 18:00 bis 02:00 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 06:00 bis 02:00 Uhr), die jeweils unterschiedlich hoch faktorisiert werden könnten. arbeiten muss, obwohl dies nicht objektiv erforderlich ist, unnötig beeinträchtigt wird. Zum anderen natürlich auch aus Kostengründen, denn jede Dienststunde kostet Steuergeld. Genau diesen Ansatz haben bereits viele Polizeien verfolgt und sogenannte „Bedarfsorientierte Schichtmodelle“6Leider wird insbesondere in Norddeutschland dieser etwas irreführende Begriff für diese Art der Schichtdienstgestaltung verwendet, der impliziert, dass es nur in diesem Modell möglich ist, am Bedarf orientiert zu arbeiten. Dabei ist genau das auch mit festen Schichtgruppen möglich, wenn die Schichtzeiten entsprechend angepasst werden (Bürger 2015).oder auch „Flexmodelle“ eingeführt. Hier gibt es keine festen Schichtgruppen, sondern es wird vorab ein leerer Dienstplan mit dem Bedarf an Kräften ausgegeben, bspw. Samstagnachmittagsschicht fünf Beamte, Samstagnachtschicht sieben Beamte. Dann können sich die Beamten frei eintragen und arbeiten abwechselnd mit verschiedenen Kollegen und Vorgesetzten zusammen. Doch dieser Trend zur Flexibilisierung birgt auch Risiken. Feste Schichtgruppen prägen ein starkes soziales Gefüge aus, die Kollegen unterstützen sich gegenseitig bei Problemen oder der Aufarbeitung schwieriger oder gar traumatischer Ereignisse. Zudem gibt es eine für diese Gruppe direkt verantwortliche Führungskraft, die regelmäßig mit ihren Mitarbeiter*innen zusammenkommt, sich um sie kümmert (Fürsorge) aber auch Kontrolle ausübt, bspw. im Hinblick auf die Arbeitsqualität, den Umgang mit den Bürgern und ggf. lenkend eingreift. Bei immer neu zusammengewürfelten Gruppen ohne feste Verantwortlichkeiten ist die Ausprägung eines sozialen Gefüges, das gegenseitige Interesse, aber auch die Wirkung und das Verständnis von Führung signifikant geringer (Bürger 2015; Bürger und Nachreiner 2018). Doch gerade im Polizeiberuf, der von emotionalen Belastungen gekennzeichnet ist, scheint ein gesundes soziales Gefüge unerlässlich. Gleiches gilt für das Erfordernis einer effektiven Führung, zum einen aus Fürsorge für die Mitarbeiter, zum anderen aber auch, um die Organisation vor schwarzen Schafen oder vom rechten Weg abweichenden Polizist*innen schützen zu können. Um professionell Sicherheit im öffentlichen Raum zu gewährleisten, sollte daher die Arbeitsorganisation sehr bewusst und reflektiert flexibilisiert bzw. individualisiert werden.

  • Zusammenfassung

Wie die Arbeits(zeit)organisation bei der Polizei gestaltet werden kann, um die öffentliche Sicherheit (und implizit auch die Arbeitssicherheit für Polizeibeamte/innen) optimal zu gewährleisten, kann zusammengefasst wie folgt beantwortet werden:

  • In der Regel sollte die tägliche Arbeitszeit im Wach- und Wechselschichtdienst nicht 8 Stunden überschreiten, um die Arbeitssicherheit und die Qualität der Dienstleistung zu sichern.
  • Die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit sollte der Belastung der Arbeit entsprechen. Folglich sollten Dienste zu sozial oder gesundheitlich belastenden Zeiten im Hinblick auf die Arbeitszeitberechnung faktorisiert werden, so dass bspw. bei ausschließlich Schichtdienstleistenden eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nicht überschritten wird. Nur so können Arbeitssicherheit sowie langfristige Folgen von Überbelastung vermieden und den Beamten gleichzeitig die Möglichkeit gegeben werden, zumindest eingeschränkt am allgemeinen Sozialleben teilhaben zu können.
  • Zu sozial beeinträchtigenden und gesundheitlich schädlichen Zeiten, sollten nur so viele Beamt*innen im Dienst sein, wie es zwingend erforderlich ist.

Die Zeit-/Schichteinteilung der Beamt*Innen sollte nur insoweit flexibilisiert und individualisiert werden, dass weiterhin effektive Führung und ein soziales Gefüge innerhalb der Gruppe gewährleistet wird. Dies ist aus Fürsorgegründen für die individuellen Mitarbeiter aber auch für die Funktionsfähigkeit einer rechtsstaatlichen Polizei unerlässlich.


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