Generation Z: Die Zukunft der Arbeitszeitgestaltung bei der Polizei?

Endlich ist er erschienen, der Artikel von Dr. Anna Arlinghaus und mir. Und das Beste: man kann ihn kostenlos lesen.

Zusammenfassung

Die öffentliche Sicherheit muss rund um die Uhr gewährleistet werden. Entsprechend leisten Polizeibeamt*innen Schichtdienst, und zwar in der Regel mit 40 oder 41 h wöchentlicher Arbeitszeit. Trotz zahlreicher arbeitswissenschaftlicher Veröffentlichungen, in denen die konkreten Gefahren im Hinblick auf Unfälle und die Gesundheit der Mitarbeitenden dargelegt wurden, kam es, wenn überhaupt, nur zu kleineren Anpassungen, wie der Reduzierung von geplanten 12-stündigen Nachtschicht auf 10 h.

Doch nun sehen sich die Polizeien mit einer jungen Generation konfrontiert, die sehr gesundheitsbewusst ist und nur ungern im Schichtdienst arbeitet, soweit dieser ihre Gesundheit beeinträchtigt und die sozial nutzbare Zeit zu sehr einschränkt. Folglich kündigen immer mehr Beamt*innen, ein für die Polizei ganz neues, aber massives Phänomen. Es scheint die Zeit gekommen, die althergebrachten Schichtdienstmodelle der Polizeien neu zu denken.

Praktische Relevanz: Die Schichtsysteme der Polizeien widersprechen zum größten Teil den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur menschengerechten Gestaltung von Schichtdienst. Dieser Beitrag zeigt auf, warum die Polizeien mit der jungen Generation von Polizist*innen jetzt zwingend ihre althergebrachten Systeme und Arbeitszeiten überdenken und anpassen muß. Zudem werden Möglichkeiten diskutiert, wie solche Anpassungen gestaltet werden könnten.

Ruhezeit, Bereitschaftszeit und Arbeitszeit bei der Polizei

Das Arbeitszeitrecht hat mich seit meiner Dissertation nicht mehr losgelassen. Daher möchte ich auch in diesem Thema am Ball bleiben und habe mich mit einem aktuellen Urteil des OVG Münster vom 13.02.2020 (1 A 1512/18) auseinandergesetzt. Wenn man sich allerdings viel mit Arbeitszeitrecht beschäftigt hat, muss man auch bei diesem Urteil feststellen, dass darin keine großen Überraschungen stecken, wenn es um die Themen Ruhezeit und Arbeitszeit geht. Trotzdem möchte ich dieses Urteil aufgreifen und ein paar wesentliche Eckpunkte skizzieren, da meine bisherigen Veröffentlichungen zur Arbeitszeit in Fachzeitschriften erfolgt sind, die nicht so leicht zugänglich bzw. teilbar sind. Außerdem scheint es bezüglich der Begrifflichkeiten immer noch Unklarheiten zu geben, sonst gäbe es auch dieses Urteil nicht 😉 .

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